Rechtsprechung
BGH, 27.02.2021 - VI ZB 71/20, VI ZB 72/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 42 Abs. 2
Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München, 14.09.2020 - 142 C 11475/20
- LG München I, 16.10.2020 - 1 T 12780/20
- OLG München, 27.11.2020 - 21 W 1520/20
- BGH, 27.02.2021 - VI ZB 71/20, VI ZB 72/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20
Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der …
Auszug aus BGH, 27.02.2021 - VI ZB 71/20
Weder eine vom Antragsteller den abgelehnten Richterinnen und Richtern unterstellte unzureichende juristische Qualifikation noch deren vom Antragsteller als falsch erachteten Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).
- BGH, 27.02.2021 - VI ZB 72/20 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 71/20 VI ZB 72/20.
Mit Beschlüssen vom 19. Januar 2021 (VI ZB 71/20 und VI ZB 72/20) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerden abgelehnt.
- BGH, 02.03.2021 - VI ZB 73/20
Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. Februar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm wird zurückgewiesen, da es aus den zuletzt im Senatsbeschluss vom 27. Februar 2021 (VI ZB 71/20 und 72/20) angeführten Gründen jedenfalls unbegründet ist.